Board Cases

Ablauf von Mandaten

Die Amtszeit des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle ist wesentlich für eine effektive Corporate Governance. Das Schweizerische Bundesgericht stellt klar, dass De-facto-Organe keine Generalversammlungen einberufen dürfen und dass die Amtszeit der Revisionsstelle anders zu beurteilen ist als die von Verwaltungsratsmitgliedern. Das Urteil schafft somit wichtige Rechtssicherheit in der Praxis.

  • Dr. Fabian Akeret

    Lecturer, Swiss Board School

  • Dr. Fabian Akeret

    Lecturer, Swiss Board School

Hintergrund

Die B. AG hatte ein einziges Verwaltungsratsmitglied (C.) und die I. AG als Revisionsstelle. Aktionär A., Inhaber von 45 % der Aktien, argumentierte, dass weder das Verwaltungsratsmitglied noch die Revisionsstelle gültig wiedergewählt worden seien. Gestützt auf Art. 731b OR beantragte A. aufgrund eines Organisationsmangels die Ernennung eines Sachwalters. Die Kernfragen waren, ob ein Verwaltungsratsmitglied nach Ablauf seiner Amtszeit gültig eine Generalversammlung einberufen darf und ob die in BGE 148 III 69 etablierte Rechtsprechung zur Amtszeit des Verwaltungsrats auch analog auf die Revisionsstelle anwendbar ist.

Gerichtsentscheid

Das Schweizerische Bundesgericht entschied, dass ein Verwaltungsratsmitglied nach Ablauf seiner Amtszeit keine Generalversammlung mehr gültig einberufen darf. Obwohl ein De-facto-Organ auf die Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustands hinwirken darf, ist es nicht befugt, selbst eine Generalversammlung einzuberufen. Folglich wurden die an der Generalversammlung vom 31. Mai 2022 gefassten Beschlüsse für nichtig erklärt.

Betreffend die Revisionsstelle stellte das Gericht klar, dass deren Amtszeit anders zu beurteilen ist als die von Verwaltungsratsmitgliedern. Gemäss Art. 730a Abs. 1 OR endet das Mandat der Revisionsstelle erst mit der Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung. Findet keine Generalversammlung statt, verlängert sich das Mandat der Revisionsstelle automatisch. Das Gericht lehnte eine analoge Anwendung der in BGE 148 III 69 etablierten Rechtsprechung auf die Revisionsstelle ausdrücklich ab.

Implikationen

Das Urteil liefert wichtige praktische Klarstellungen. Während die Amtszeit des Verwaltungsrats gemäss Art. 699 Abs. 2 OR sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres automatisch abläuft, bleibt die Revisionsstelle im Amt, bis die Jahresrechnung genehmigt ist. Dies ermöglicht es der Revisionsstelle, bei Bedarf weiterhin Schritte zur Einberufung einer Generalversammlung zu unternehmen.

Das Gericht stellte auch klar, dass De-facto-Organe nicht berechtigt sind, Generalversammlungen einzuberufen. Dies löst eine bisher umstrittene Frage und beseitigt eine erhebliche Rechtsunsicherheit in der Praxis.

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